Forschungszulage (FZulG)
Steuerliche FuE-Förderung mit Rechtsanspruch – 35 % für KMU, auch für KI- und Softwareentwicklung mit technischem Risiko.
- Art
- Zuschuss
- Fördergeber
- Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ) / Finanzamt
- Ebene
- bund
- Region
- bundesweit
- Zielgruppe
- alle
- Max. Betrag
- 4.200.000,00 €
- Förderquote
- 35 %
- Frist
- laufend
- Status
- aktiv
Überblick
Die Forschungszulage nach dem Forschungszulagengesetz (FZulG) ist eine steuerliche Förderung von Forschung und Entwicklung. Anders als klassische Zuschussprogramme besteht ein gesetzlicher Rechtsanspruch: Es gibt keine Fördertöpfe, keine Wettbewerbsverfahren und keine Stichtage. Für KI- und Softwareentwicklung mit technischem Risiko ist sie eines der zugänglichsten Instrumente.
Was wird gefördert?
- Eigene FuE-Personalkosten (Bruttogehalt plus Arbeitgeber-Sozialversicherung, anteilig zur FuE-Tätigkeit).
- Auftragsforschung an Dritte, anteilig zu 70 % der Rechnungssumme.
- Eigenleistung von Einzelunternehmern und Mitunternehmern, pauschal mit 100 EUR pro Stunde.
- Beispiele mit IT-Bezug: Training eigener Modelle, neuartige Modellarchitekturen, technisch anspruchsvolle KI-Komponenten in einem Produkt.
- Nicht förderfähig ist standardisierte KI-Implementierung, etwa der reine Einsatz oder die Lizenzierung fertiger Tools ohne eigene Entwicklungsleistung.
Wer wird gefördert?
Alle in Deutschland steuerpflichtigen Unternehmen mit eigener FuE-Aktivität, unabhängig von Größe, Branche und Rechtsform, auch Einzelunternehmen und Startups.
Konditionen
- Förderquote: 25 % der förderfähigen Aufwendungen; für KMU im Sinne der EU-Definition 35 %.
- Bemessungsgrundlage bis zu 12 Mio. EUR pro Wirtschaftsjahr; daraus ergibt sich für KMU eine maximale Zulage von bis zu rund 4,2 Mio. EUR pro Jahr.
- Rückwirkend für zurückliegende Wirtschaftsjahre beantragbar.
- Kombinierbar mit anderen Programmen, solange nicht dieselben Aufwendungen doppelt gefördert werden.
Antrag & Fristen
- Zweistufig: zuerst Bescheinigung der FuE-Eigenschaft bei der Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ), dann Festsetzung beim zuständigen Finanzamt.
- Keine festen Antragsfristen; laufend möglich.
- Details über den offiziellen Link.
Hinweis: Die Forschungszulage ist eine steuerliche Zulage, kein Zuschuss. Sie wird auf die Steuerschuld angerechnet und bei einem Überschuss ausgezahlt. Angaben zu Sätzen und Bemessungsgrundlage vor Antragstellung prüfen, da sie durch Gesetzesnovellen verändert wurden.

